Sonderurlaub

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Für eine erzieherische Maßnahme im Sinne des Bundesjugendhilfegesetzes (BJHG) kann für Leiter bzw. Verantwortliche Sonderurlaub (auch Jugendleiter-Sonderurlaub) beantragt werden. Es ist zu berücksichtigen dass jedes Bundesland abweichende Regelungen bereithält.

In Bayern

Gesetzesgrundlage

Gesetzliche Grundlage in Bayern ist das Gesetz zur Freistellung von Arbeitnehmern zum Zwecke der Jugendarbeit.

Wenn ein Arbeitnehmer (über 16 Jahre) als Ehrenamtlicher in der Jugendarbeit tätig ist kann er für folgende Zwecke eine Freistellung beantragen:

  • wenn er eine Bildungsmaßnahmen für Kinder und Jugendliche leitet
  • wenn er Leiter oder Helfer in Zeltlagern, Jugendherbergen und Heimen, in denen Kinder und Jugendliche vorübergehend zur Erholung untergebracht sind, und bei Jugendwanderungen ist
  • wenn er Ausbildungslehrgängen und Schulungsveranstaltungen der Jugendverbände und der öffentlichen Träger der Jugendarbeit teilnimmt
  • wenn er an Tagungen der Jugendverbände und der öffentlichen Träger der Jugendarbeit teilnimmt
  • wenn er an Maßnahmen der internationalen und der sonstigen zwischenstaatlichen Jugendbegegnung teilnimmt

(noch aus früheren Tagen stammt der Punkt:

  • Teilnahme an Berlin- und Grenzlandfahrten)

Den Antrag kann der Arbeitnehmer nur beim übergeordneten Verband bzw. Träger stellen. Also beim zuständigen Pfarramt bzw. Pfadfinderverband (z.B. im Diözesanbüro). Dieser schickt den Antrag dann zum jeweiligen Arbeitgeber.

Arbeitsrecht

Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet den Sonderurlaub zu gewähren. Zwar ist er dem Gesetz nach gehalten seinem Arbeitnehmer die freien Tage zu gewähren, aber das kann direkt oder indirekt Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis haben. Deswegen ist es sehr wichtig rechtzeitig die Meinung seines Chefs und seine Ansicht zum Thema ehrenamtliche Betätigung in der Jugendarbeit einzuholen.

Erfahrungen

Erfahrungsgemäß ist es in größeren Unternehmen (Global-Player) leichter den Sonderurlaub gewährt zu bekommen als in kleineren Betrieben. Die Fa. Siemens, zum Beispiel, legt großen Wert auf soziales Engagement ihrer Mitarbieter, weswegen der Jugendleitersonderurlaub meist gern gewährt wird. Auch während der Zivildienstzeit ist es möglich einen Antrag zu stellen, bei der Bundeswehr wird darauf keine Rücksicht genommen.

Da die Freistellung ein Sonderurlaub ist, werden die Bezüge normalerweise nicht weiter bezahlt!

Weblinks