Bundesversammlung
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Version vom 8. November 2005, 23:38 Uhr von Daniel (Diskussion | Beiträge)
Die Bundesversammlung findet in der Regel einmal pro Jahr statt. Eine ausserordentliche Bundesversammlung kann vom [Bundesvorstand], von der [Bundesleitung] oder von mindestens einem drittel der Mitglieder unter Angabe einer Tagesordnung einberufen werden. Die Versammlung wird vom Bundesvorstand einberufen und geleitet.
Stimmberechtigte
Stimmberechtigt auf der Bundesversammlung sind:
- der Bundesvorstand
- der/die [Bundesrefent]/in und der/die Bundeskurat/in der Wölflingsstufe
- der/die Bundesrefent/in und der/die Bundeskurat/in der Jungpfadfinderstufe
- der/die Bundesrefent/in und der/die Bundeskurat/in der Pfadfinderstufe
- der/die Bundesrefent/in und der/die Bundeskurat/in der Roverstufe
- die Mitglieder der Diözesanvorstände
- jeweils vier Delegierte der Bundeskonferenzen der einzelnen Altersstufen
Beratende Stimmen
Beratende Stimme auf der Bundesversammlung haben:
- die Fachreferenten und Fachreferentinnen der Bundesleitung;
- der/die Auslandsbeauftragte;
- der/die Bundesgeschäftsführer/in;
- die hauptberuflichen Referenten und Referentinnen der Bundesleitung;
- die Redakteure und Redakteurinnen der Verbandszeitschriften;
- die Mitglieder des Bundesamt Sankt Georg e.V.;
- zwei Mitglieder des Vorstands der »Stiftung Deutsche Pfadfinderschaft Sankt Georg«;
- der/die Vorsitzende des »Freunde- und Förderer der DPSG e.V. – Bundesverband«;
- die Abteilungsleiter/innen im Bundesamt Sankt Georg
- und ein/e Vertreter/in des Bundesvorstands BDKJ.
Aufgaben
Die Versammlung hat folgende Aufgaben:
- Beratungen und Entscheidungen zur Ordnung und Satzung des Verbandes;
- die Wahl der Mitglieder des Bundesvorstandes;
- die Wahl der Mitglieder des Bundesamt Sankt Georg e.V.;
- die Entgegennahme des Arbeitsberichtes der Bundesleitung und die Entlastung des Bundesvorstandes;
- die Entgegennahme der Berichte von Vorstand und Verwaltungsrat des Bundesamt Sankt Georg e.V.;
- die Entscheidung über Jahresaktion Jahresaktionen des Verbandes und über die Verwendungsbereiche;
- die Beratung und Entscheidung über alle Angelegenheiten des Verbandes, deren Bedeutung einen Beschluss des obersten Beschlussgremiums erfordern.