Bezirksversammlung: Unterschied zwischen den Versionen

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* die Fachrefereten der Bezirksleitung
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* zwei Vertreter des Rechtsträgers
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* ein Mitglied des Diözesanvorstandes
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* ein Vertreter des BDKJ
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* ein Vertreter des kommunalen/regionalen RdP
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* ein Vertreter der anerkannten Siedlungen des Bezirks
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== Aufgaben ==
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* die Wahl des Bezirksvorstandes
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* die Wahl der Mitglieder des Rechtsträgers oder die Wahl der Kassenprüfer
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* die Entgegennahme des Vorstandsberichts und die Abstimmung über die Entlastung des Vorstandes
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* die Entegennahme des Jahresberichtes des Rechtsträgers oder des Berichtes der Kassenprüfer
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* die Festlegung der Stammesgrenzen
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* die Jahresplanung des Bezirkes
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* Beratung und Beschluß über Angelegenheiten die nicht in die Zuständigkeit der Bezirksleitung fallen
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Version vom 23. Oktober 2006, 14:56 Uhr

Die Bezirksversammmlung ist das höchste beschlußfassende Gremium eines Bezirks. Dort sitzen im Wesentlichen die Vorstände der Stämme und die Bezirksleitung zusammen, um über die Belange des Bezirks zu entscheiden.

In der DPSG muss eine Bezirksversammlung mindestens einmal im Jahr abgehalten werden.


Stimmberechtigte

Stimmberechtig auf der Bezirksversammlung sind:

  • der Bezirksvorstand
  • die Bezirksstufenleitungen der Wölflings, Jungpfadfinder, Pfadfinder und Roverstufe
  • die Mitglieder der Stammesvorstände
  • jeweils 2 Delegierte der Bezirkskonferenzen der Alterstufen


Beratende Mitglieder

  • die Fachrefereten der Bezirksleitung
  • zwei Vertreter des Rechtsträgers
  • ein Mitglied des Diözesanvorstandes
  • ein Vertreter des BDKJ
  • ein Vertreter des kommunalen/regionalen RdP
  • ein Vertreter der anerkannten Siedlungen des Bezirks


Aufgaben

  • die Wahl des Bezirksvorstandes
  • die Wahl der Mitglieder des Rechtsträgers oder die Wahl der Kassenprüfer
  • die Entgegennahme des Vorstandsberichts und die Abstimmung über die Entlastung des Vorstandes
  • die Entegennahme des Jahresberichtes des Rechtsträgers oder des Berichtes der Kassenprüfer
  • die Festlegung der Stammesgrenzen
  • die Jahresplanung des Bezirkes
  • Beratung und Beschluß über Angelegenheiten die nicht in die Zuständigkeit der Bezirksleitung fallen