Medikamente: Unterschied zwischen den Versionen

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'''Zur [[Erste_Hilfe | Ersten-Hilfe]] ist jeder Mensch rechtlich verpflichtet'''. Diese Pflicht ersteckt sich z.B. auf den '''Notruf''' bei der Polizei, der Feuerwehr oder dem Rettungsdienst. Schon dies kann lebensrettend wirken. Darüber hinaus überbrücken lebensrettende Sofortmaßnahmen durch Ersthelfer die Zeit bis zum Eintreffen professioneller Helfer. Die Erste-Hilfe hat also überbrückenden bzw. Hilfe herbeiführenden Charakter.
 
'''Zur [[Erste_Hilfe | Ersten-Hilfe]] ist jeder Mensch rechtlich verpflichtet'''. Diese Pflicht ersteckt sich z.B. auf den '''Notruf''' bei der Polizei, der Feuerwehr oder dem Rettungsdienst. Schon dies kann lebensrettend wirken. Darüber hinaus überbrücken lebensrettende Sofortmaßnahmen durch Ersthelfer die Zeit bis zum Eintreffen professioneller Helfer. Die Erste-Hilfe hat also überbrückenden bzw. Hilfe herbeiführenden Charakter.
  
Anders stellt sich aber die Gabe von Medikamenten dar: Ohne das ausdrückliche (bestenfalls schriftliche) Einverständnis der Erziehungsberechtigten stellt die Gabe von Medikamenten (selbst rezeptfreie Schmerzmittel) einen Rechtsbruch gemäß §678 BGB dar! Dieser Umstand wird oft verharmlost, kann aber spätestens beim Eintreten allergischer Schocks aufgrund von Unwissenheit nicht nur das Leben des anvertrauten Kindes und Jugendlichen gefährden, sondern auch strafrechtliche Folgen haben. Deshalb ist es unbedingt notwendig, Medikamentengaben entweder im Vorfeld mit den Erziehungsberechtigten zu vereinbaren oder situativ z.B. telefonisch abzuklären.  
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'''Anders stellt sich aber die Gabe von Medikamenten dar:''' Ohne das ausdrückliche (bestenfalls schriftliche) Einverständnis der Erziehungsberechtigten stellt die Gabe von Medikamenten (selbst rezeptfreie Schmerzmittel) einen Rechtsbruch gemäß §678 BGB dar! Dieser Umstand wird oft verharmlost, kann aber spätestens beim Eintreten allergischer Schocks aufgrund von Unwissenheit nicht nur das Leben des anvertrauten Kindes und Jugendlichen gefährden, sondern auch strafrechtliche Folgen haben. Deshalb ist es unbedingt notwendig, Medikamentengaben entweder im Vorfeld mit den Erziehungsberechtigten zu vereinbaren oder situativ z.B. telefonisch abzuklären.  
  
 
Selbstverständlich kann auch die Gabe von Medikamenten in gewissen Notsituationen zur lebensrettenden Ersthilfe gehören: Bei gewissen Kankheitsbildern oder Behinderungen weisen die Betroffenen in der Regel sogar im Vorfeld auf ihre Notfallmedikation hin (Asthmaspray, GlucaGen bei Diabetikern, Notall-Kit bei Allergikern, ...), aber selbst hierfür ist ''bei Minderjährigen'' unbedingt im Vorfeld das Einverständnis der Erziehungsberechtigten einzuholen und soweit notwendig entsprechend zu schulen!
 
Selbstverständlich kann auch die Gabe von Medikamenten in gewissen Notsituationen zur lebensrettenden Ersthilfe gehören: Bei gewissen Kankheitsbildern oder Behinderungen weisen die Betroffenen in der Regel sogar im Vorfeld auf ihre Notfallmedikation hin (Asthmaspray, GlucaGen bei Diabetikern, Notall-Kit bei Allergikern, ...), aber selbst hierfür ist ''bei Minderjährigen'' unbedingt im Vorfeld das Einverständnis der Erziehungsberechtigten einzuholen und soweit notwendig entsprechend zu schulen!

Aktuelle Version vom 8. Januar 2014, 23:21 Uhr

Medikamente sind unverzichtbarer Bestandteil moderner Medizin. Dieser Artikel diskutiert ihren möglichen Einsatz in der Jugendarbeit.

Erste Hilfe und Medikamentengabe

Zur Ersten-Hilfe ist jeder Mensch rechtlich verpflichtet. Diese Pflicht ersteckt sich z.B. auf den Notruf bei der Polizei, der Feuerwehr oder dem Rettungsdienst. Schon dies kann lebensrettend wirken. Darüber hinaus überbrücken lebensrettende Sofortmaßnahmen durch Ersthelfer die Zeit bis zum Eintreffen professioneller Helfer. Die Erste-Hilfe hat also überbrückenden bzw. Hilfe herbeiführenden Charakter.

Anders stellt sich aber die Gabe von Medikamenten dar: Ohne das ausdrückliche (bestenfalls schriftliche) Einverständnis der Erziehungsberechtigten stellt die Gabe von Medikamenten (selbst rezeptfreie Schmerzmittel) einen Rechtsbruch gemäß §678 BGB dar! Dieser Umstand wird oft verharmlost, kann aber spätestens beim Eintreten allergischer Schocks aufgrund von Unwissenheit nicht nur das Leben des anvertrauten Kindes und Jugendlichen gefährden, sondern auch strafrechtliche Folgen haben. Deshalb ist es unbedingt notwendig, Medikamentengaben entweder im Vorfeld mit den Erziehungsberechtigten zu vereinbaren oder situativ z.B. telefonisch abzuklären.

Selbstverständlich kann auch die Gabe von Medikamenten in gewissen Notsituationen zur lebensrettenden Ersthilfe gehören: Bei gewissen Kankheitsbildern oder Behinderungen weisen die Betroffenen in der Regel sogar im Vorfeld auf ihre Notfallmedikation hin (Asthmaspray, GlucaGen bei Diabetikern, Notall-Kit bei Allergikern, ...), aber selbst hierfür ist bei Minderjährigen unbedingt im Vorfeld das Einverständnis der Erziehungsberechtigten einzuholen und soweit notwendig entsprechend zu schulen!

Vieles spricht also für einen im Vorfeld durch die Erziehungsberechtigten auszufüllenden medizinischen Erfassungsbogen, in dem konkrete Medikamentengaben beschrieben und erlaubt werden können, sowie eine Notfall-Kontakt-Telefonnummer zu den Erziehungsberechtigten steht.

Medikamente anwenden

Medikamente wirken aktiv auf die Körperchemie ein. Dies kann bei zu hohen Dosen zum Entgleisen des Körperhaushaltes führen, der im schlimmsten Fall tödlich enden kann. Deshalb sind in den Beipackzetteln angegebene Maximaldosen und Wechselwirkungen unbedingt zu beachten! Um falsche Dosierungen zu verhindern, sollte man Dosierungsangaben von Erziehungsberechtigten und ärztlichem Personal und die Gaben selbst schriftlich dokumentieren und nur eine dazu bestimmte Leitungskraft sollte dafür zuständig sein. Auch homöopatische Mittel sind (zugegeben bis heute in ihrer Funktionsweise streitbare) Medizin und "wirken" in bestimmter Weise auf die Nehmer ein. Sie sind deshalb in ihrer Einschätzung anderen Medikamenten in der Anwendung gleich zu stellen (was auch für die vorherige Einholung einer Erlaubnis gilt!).

Lagerung und Zugang

Medikamente stellen eine potentielle Gefahr dar, wenn sie offen zugänglich sind. Folgendes sollte daher beachtet werden:

  • Medikamente sollten unbedingt separat und unter Verschluss gelagert werden.
  • Nicht nur bei Tabletten ist es sehr wichtig, sie in ihrer Umverpackung zu lagern um Verwechselungen vorzubeugen und die Beipackzettel gemeinsam mit dem Wirkstoff bereit zu halten.
  • Temperaturgrenzen sind zu beachten, damit die Medikamente wirksam bleiben (z.B. kann bei Insulin sowohl Frost als auch Überhitzung die Eiweißmoleküle irreparabel zerstören).
  • Haltbarkeitsdaten sind unbedingt zu beachten, da sich die Wirkung nach Ablauf verändern (bestenfalls abschwächen) kann. Ist die Haltbarkeit nach Öffnung beschränkt, sollte das Öffnungsdatum unbedingt auf der Umverpackung notiert werden.

Placebos

Ein Placebo (lat. „ich werde gefallen“) ist aus medizinischer Sicht ein Scheinpräparat ohne jede eigene Wirkung. Placebos wirken aber sehr wohl auf die psychische Verfassung des Einnehmenden, der nicht um das Placebo weiß. Bestenfalls stimuliert der Glaube an eine Wirkung Selbstheilungskräfte oder erreicht eine psychische "Aufhellung" der Situation. Letztes zeigt sich häufig bei einer Placebo-Wirkung im Falle von Heimweh. Letztere, kurzfristig aufhellende Wirkung hat aber andererseits eine starke Schattenseite, die deutlich gegen die Gabe von Placebos spricht. Diese Effekte muss der Geber im Vorfeld (für sich) klären:

  • Der Placebo-Nehmer lernt bei häufigerer Gabe, dass es für jedes "Weh-weh-chen" ein passendes Medikament gibt: die Hemmschwelle sinkt.
  • Die verwendeten Süßigkeiten (Tick-Tack, Drops, Kaugummi, süße Tees, ...), bauen Hürden ab, da sie nicht nur lecker schmecken, sondern aus dem Alltag - in anderer Funktion - bekannt sind: Dies kann wirkliche Medikamente verharmlosen.

Weblinks